Probezeit - Was ich als Arbeitgeber wissen muss

Probezeit - Was ich als Arbeitgeber wissen muss

Damit sich Gebäudereinigungen und Betreuungsdienste, sowie andere Unternehmen mit neuen Mitarbeitenden vertraut machen können und um zu sehen, ob man auch wirklich zueinander passt, gibt es die Probezeit. Diese wird von vielen als nützlich, von anderen allerdings auch als eine Zeit der Unsicherheit empfunden, da viele Newcomer Angst haben, nicht gut genug für die neue Stelle zu sein und nicht übernommen zu werden. Dass die Probezeit in vielen Fällen eine Grundkondition für die darauffolgende Festeinstellung ist, sollte den meisten bekannt sein. Welche Elemente man als Arbeitgeber*in bei diesem Beschäftigungsverhältnis beachten muss, erfahren Sie hier.

Probezeit vertraglich festhalten!

Zuerst sei gesagt, dass die Probezeit in jedem Fall vertraglich festgehalten werden muss, da sie nicht gesetzlich festgeschrieben ist. Sollte dies versäumt werden, profitiert der neu Angestellte sofort von den allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen. Eine Trennung nach der Einsicht, dass es zwischen beiden Seiten nicht funktioniert, wird dadurch deutlich schwieriger. 

Dauer der Probezeit

Die Befristung der Probezeit ist variabel. Es ist jedoch per Gesetz festgelegt, dass diese höchstens 6 Monate dauert (was dem üblichen Zeitraum entspricht), allerdings gibt es Voraussetzungen für eine eventuelle Verlängerung, die entweder direkt vertraglich verankert wird oder später hinzugefügt werden kann. Dazu später mehr. Im Falle von Auszubildenden ist die Probezeit zwingend, das Berufsbildungsgesetz sieht vor, dass diese nicht länger als 4 Monate dauert.

Krankheit während der Probezeit

Ein anderes Szenario stellt der Krankheitsfall dar, hierbei ist jede Situation individuell zu beurteilen, es besteht allerdings kein Kündigungsschutz. Bei einem erkrankten Mitarbeiter*innen in der Probezeit sollte am besten bereits ab dem ersten Ausfalltag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefordert werden.

Schwangerschaft in der Probezeit

Ein besonderer Fall ist gegeben, wenn es sich um eine schwangere Mitarbeiterin handelt, da hier, aus gutem Grund, die strengen Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten. Die Kündigung ist nur in besonderen Fällen möglich und bedarf einer behördlichen Zustimmung. 

So ist diese zum Beispiel bei Schließung des Betriebs oder bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft der Mitarbeiterin genehmigt, der Fall, solange die Schwangerschaft selbst nicht als Kündigungsgrund aufgeführt wird. 

Ansonsten kann eine Schwangerschaft niemals als Grundlage für eine Kündigung während der Probezeit gelten. Der Mutterschutz gilt hierbei bis 4 Monate nach der Entbindung. Die In-Kenntnis-Setzung über die Schwangerschaft kann rückwirkend sogar eine Kündigung, welche unwissentlich ausgesprochen wurde, rückgängig machen.

Kündigungen in der Probezeit

Das Besondere an der Probezeit stellt das beiderseitige Recht auf Kündigung ohne zwingende Begründung dar, hierbei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt diese ausgesprochen wird (nicht zwingend am 1. oder 15. des Monats). Es muss nur eine 14-tägige Frist eingehalten werden, woher auch die Unsicherheit vieler Mitarbeiter*innen in der Probezeit rührt. 

Was passiert nach einer Kündigung?

In den meisten Fällen wird der Mitarbeiter*innen für die verbleibende Zeit freigestellt, erfolgt die Kündigung am letzten Tag der Probezeit, muss dieser allerdings weitere 2 Wochen beschäftigt werden. Die Gründe für eine Trennung während der Probezeit sind sehr divers. So können Undiszipliniertheiten wie Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen, Aufmüpfigkeit, unfreundlicher Umgang mit Kolleg*innen und Kund*innen, aber vor allem mangelnde Kenntnisse oder schlechte Leistungen zu einer Kündigung führen. 

Lohnfortzahlung, wenn ja, wann?

Eine Lohnfortzahlung von Seiten der Arbeitgeber*innen wird erst ab der 5. Arbeitswoche fällig, vorher muss diese von der Krankenkasse übernommen werden. Des Weiteren ist der Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, Lohn/Gehalt für 6 Wochen zu übernehmen, sollte die Krankheit länger andauern, wird wieder die zuständige Krankenkasse in die Pflicht genommen.

Verlängerung der Probezeit

Der Krankheitsfall von Angestellten in der Probezeit kann dazu führen, dass diese nicht als Kennenlernphase genutzt werden kann, daher besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Verlängerung. Dies ist möglich, wenn sowohl Arbeitgeber*in als auch Arbeitnehmer*in einer Verlängerung zustimmen. Sollte die ausgeweitete Probezeit eine Gesamtzeit von 6 Monaten überschreiten, gilt in jedem Fall das Eintreten des Kündigungsschutzes, die grundlose Kündigung inklusive 14-Tagefrist fällt weg, die normale 4-Wochen-Frist tritt an ihre Stelle. 

Meistens kommt es jedoch zu Verlängerungen, wenn der Arbeitsvertrag Probezeiten unter 6 Monaten beinhaltet und beide Seiten sich noch nicht zu 100% sicher sind, ob das Arbeitsverhältnis stimmig ist. Die Ausweitung der Probezeit muss immer innerhalb der ersten 6 Monate vereinbart werden und zusätzlich zum eigentlichen Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Probezeit ≠ Testzeit

Die Probezeit sollte von Arbeitgeberseite auf keinen Fall als „Test-Phase“ für neue Mitarbeiter*innen begriffen werden. Vielmehr steht auch das öffentliche Ansehen des Unternehmens auf dem Spiel, was im aktuellen Wettbewerb um Fachkräfte und Nachwuchs nicht zu unterschätzen ist. Es steht also einiges auf dem Spiel und eine kompetente, aber unzufriedene Fachkraft kann auf unkomplizierte Weise Abschied nehmen. Ein Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen, das mehr zusagt, ist oft schnell gefunden. Daher sollte man sich nicht so präsentieren, als würde man den neuen Mitarbeiter*innen einen Gefallen mit der Anstellung tun, sondern aktiv die Vorteile des eigenen Unternehmens herausstellen, um ihn über die Probezeit hinaus an den Betrieb zu binden. 

Perspektive ist wichtig

So sollte zum Beispiel immer eine Perspektive der Weiterentwicklung geboten werden. Die Anstellung sollte von den Mitarbeiter*innen nicht als Einbahnstraße begriffen werden, auch eine schnelle Einbindung ist Team ist wichtig. Bei vorhandener Kapazität kann eine Art Mentor*in bereitgestellt werden, welcher der neuen Kraft bei der Einarbeitung hilft und den restlichen Kollegen*innen vorstellt. Des Weiteren sollte man immer Klarheit über die Erwartungen und die Aufgaben während der Probezeit schaffen.  

Auf diesem Wege finden Sie die richtigen Mitarbeiter*innen für Ihr Unternehmen und Sie überzeugen potenzielle neue Kräfte, Teil ihres Teams zu werden.

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