Selbständigkeit während der Corona-Pandemie

Selbständigkeit während der Corona-Pandemie


Das Coronavirus hat, wie wir bereits in anderen Beiträgen darstellten, schwere Folgen für alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens. Gewohnheiten wurden teils komplett auf den Kopf gestellt und die wirtschaftliche Situation oft stark  beeinträchtigt.

Für viele Solo-Selbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer waren und sind die gesetzlichen Einschränkungen existenzbedrohend, weshalb die Bundesregierung entschied, den Zugang zur Grundsicherung zu erleichtern. Es wird beabsichtigt, dass so viele Personen wie möglich, auf schnelle Weise einen Anspruch auf die existenzerhaltenden Leistungen, wie z.B. das Arbeitslosengeld II, geltend machen können. Dies gilt auch für nicht Arbeitssuchende, da Selbständige sonst kein Anrecht auf Kurzarbeitergeld haben.

Komme ich für die Grundsicherung in Frage?

War der Zeitraum vorläufig von 1. März 2020 bis 31. März 2021 vorgesehen, beschloss die Regierung eine Verlängerung bis einschließlich 31. Dezember 2021. Die Arbeitsagentur bietet folgende Definition für den Anspruch auf die Grundsicherungsleistungen:

  • Ich bin betroffen von Kurzarbeit in meinem Unternehmen / Ich beziehe Arbeitslosengeld. Mein Einkommen ist deshalb so gering, dass ich meinen Lebensunterhalt beziehungsweise den der mit mir zusammenlebenden Personen, einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, nicht mehr sichern kann.
  • Ich bin Freiberufler/in, Solo-Selbständige/r oder Kleinunternehmer/in. Meine finanzielle Situation hat sich drastisch verschlechtert, weil ich durch die Corona-Krise einen Großteil meiner Aufträge beziehungsweise Kundschaft verloren habe.

Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht also sowohl bei einer Situation in Kurzarbeit als auch bei wirtschaftlich von der Pandemie betroffenen Selbständigen.

Diese müssen ihren Selbständigkeits-Status bei einer Beantragung nicht aufgeben. Außerdem muss auch nicht erst auf die Ersparnisse (bis zu einer Höhe von 60.000€) und für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände zurückgegriffen werden, bevor die staatliche Unterstützung beantragt werden darf. Des Weiteren erhalten Sie auch bei der Bewohnung von Immobilien in Ihrem Besitz Hilfe bei den Kosten für Unterkunft und Heizung. Achtung: Kosten für Büros o.ä. werden nicht vom Staat übernommen

Was geschieht mit meiner Krankenversicherung?

Auch wenn Sie als Selbständiger eine private Kranken- und Pflegeversicherung haben, und auf Grundsicherung angewiesen sind, hilft der Staat aus. Das Jobcenter gibt hierbei Zuschüsse in Höhe der Hälfte des Basistarifs. Sie können ihren „normalen“ Tarif beibehalten oder in den jeweiligen Basistarif wechseln, der Zuschuss bleibt der gleiche (Stand jetzt 367,97€). Hierbei stellt die Arbeitsagentur klar, dass „wenn Sie nach dem 15. März 2020 aufgrund finanzieller Hilfebedürftigkeit in den Basistarif wechseln oder bereits gewechselt sind, gilt: Endet Ihr Bezug von Arbeitslosengeld II innerhalb von 2 Jahren, können Sie ohne Gesundheitsprüfung in Ihren alten Tarif zurückwechseln“

Sollte die Hilfsbedürftigkeit länger anhalten, müssten Sie sich allerdings erneut einer Gesundheitsprüfung unterziehen um in ihren alten Tarif wechseln zu können. Dies könnte allerdings höhere Kosten nach sich ziehen. Sollten Sie sich dafür entscheiden im Basistarif zu bleiben, werden Sie nach Ablauf der 2 Jahres Frist lediglich dessen volle Kosten übernehmen müssen.

Sollten Sie bereits bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, übernimmt das Jobcenter bei Erhalt von Arbeitslosengeld II ihre Beiträge. Es können statt Arbeitslosengeld auch nur Zuschüsse zur Krankenversicherung beantragt werden, wenn das aktuelle Einkommen nur zur Grundsicherung reicht.

Beihilfe = Einkommen?

Während der Corona-Krise gezahlte Beihilfen werden, bis auf weiteres, nicht als Einkommen berücksichtigt, solange sie die Grenze von 1.500 Euro nicht überschreiten. Denn die Corona-Soforthilfe dient dazu, die Betriebskosten zu decken, worin der Unterschied zu Grundsicherungen wie dem Arbeitslosengeld II liegen, welche für die private Existenzsicherung gedacht sind. Allerdings gilt die Soforthilfe auch dann nicht als Einkommen, wenn sie die eigentlichen Betriebsausgaben übersteigt. Wenn Sie also 1.000 Euro Betriebsausgaben haben und 2.500 Euro Corona-Soforthilfe erhalten entsteht kein zu berücksichtigendes Einkommen, da die 1.500 Euro-Grenze nicht überschritten wird.

Andere betriebliche Einnahmen gelten wiederum als Einkommen. Bund und Länder bieten außerdem andere Finanzhilfen für Selbständige an, die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt sich hierfür direkt beim Bundeswirtschaftsministeriums und dem Bundesfinanzministeriums zu informieren.

Die tatsächliche Summe der Beihilfe hängt auch von ihrer persönlichen und häuslichen Situation, wie Kindern, dem Einkommen des Partners, einer eventuellen Schwangerschaft, Gesundheitliche Probleme etc. sowie den erwähnten Vermögensverhältnissen ab. Das Jobcenter führt in diesem Fall eine Vermögensprüfung für Ihre Lebensgemeinschaft durch.

Die aktuellen Regelbedarfe für Kinder finden Sie beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Ihren Anspruch auf Grundsicherung können Sie hier testen lassen, einen Überblick über deren wichtigste Aspekte erhalten Sie hier



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