Kurzarbeitergeld und Corona - was es zu beachten gibt

Kurzarbeitergeld und Corona - was es zu beachten gibt

Die Pandemie führte in vielen Betrieben zu beträchtlichen Ausfällen, ob bei Aufträgen, in der Produktion oder bei Lieferungen. Auch die gesetzlichen Regelungen und die gesundheitlichen Aspekte stellen Faktoren dar, die einen vollständigen Einsatz der angestellten Arbeitskräfte verhindern. In diesem Kontext erleichterte der Staat die Bedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld und griff den betroffenen Unternehmen unter die Arme. Durch den Shutdown wurden diese Maßnahmen nun verlängert und teilweise modifiziert, hier erhalten Sie einen Überblick über die Schlüsselpunkte des Beschlusses zum Kurzarbeitergeld.


Änderungen

Die wichtigste Änderung im Vergleich zu den Bedingungen vor COVID-19 ist unter anderem der Prozentsatz der vom Ausfall betroffenen Angestellten, der dem eigenen Betrieb einen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld ermöglicht. Waren es vor Corona mindestens 30% der gesamten Arbeitskräfte, reicht es mit den Sondermaßnahmen schon, wenn 10% der Mitarbeiter vom erzwungenen Arbeitsausfall betroffen sind. 

Die sonst pflichtigen negativen Arbeitszeitkonten und der Aufbau von „Minusstunden“, welche normalerweise bei Arbeitsausfällen vor dem Anspruch auf das Kurzarbeitergeld verlangt werden, sind unter den Sonderregelungen nicht nötig, es kann direkt in Kurzarbeit gegangen werden, sobald die nötigen neuen Konditionen erreicht sind. 

Achtung: Coronainfektionsbedingte Ausfälle fallen unter den Infektionsschutz und sind gesondert zu behandeln.

Sollten Mitarbeiter Urlaub nehmen können ist dies vorrangig zur Beantragung der Kurzarbeit. Allerdings müssen die entsprechenden Angestellten einwilligen. Haben diese ihren Urlaub bereits für einen anderen Zeitraum verplant, ist es nicht zu erzwingen, dass sie diesen für die Zeit der Kurzarbeit verwenden. Die sofortige Beantragung von Kurzarbeitergeld ist dementsprechend rechtens. 

Wer

Außerdem dürfen zurzeit, und bis einschließlich 31.12.2021, auch Leiharbeiter in die ausfallende Belegschaft mit einbezogen, und für diese Kurzarbeitergeld beansprucht werden. Minijobber wiederum fallen nicht unter diese Regel, für sie kann nach wie vor keine Kurzarbeit geltend gemacht werden. Allerdings können zu Kurzarbeitergeld berechtigte Mitarbeiter zusätzlich bis zum Jahresende 2021 Minijobs ausführen, ohne dass diese angerechnet werden.

Auszubildende sind gesondert zu behandeln, da deren Ausbildung besonderen Schutz genießt und der Betrieb alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen muss, um diese regulär fortzusetzen. Eventuell können Sie für später vorgesehene Bestandteile der Lehre vorziehen, die Azubis je nach Betriebsgröße in weiter funktionierende Abteilungen unterbringen oder deren Beteiligung an den fortlaufenden Arbeitsprozessen sichern. Sollte dies alles nicht möglich sein, kann auch für Auszubildende Kurzarbeit beantragt werden, allerdings muss deren vollständiges Ausbildungsgehalt, je nach Vertrag auch länger, für mindestens weiter 6 Wochen vollständig vom Betrieb getragen werden.

Eine weitere Möglichkeit mit den Corona bedingten Ausfällen und Kurzarbeit umzugehen sind Weiterbildungen der Mitarbeiter. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, dass Betriebe, deren Angestellte in Kurzarbeit weitergebildet werden, seit dem 1.1.2021, 100% der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen (vorher waren es nur 50%). Des Weiteren übernimmt der Staat die Kosten der Weiterbildungsmaßnahmen anteilig, die Quote ist gestaffelt und hängt hier von der Betriebsgröße ab. So haben Kleinbetriebe mit bis zu 9 Mitarbeitern Anspruch auf eine Erstattung der Kosten zu 100%, während Betriebe bis 249 Mitarbeitern für 50% der aufgebrachten Summe eine Erstattung beantragen können. Wer zwischen 250 und 2.499 Mitarbeiter beschäftigt kann noch 25% der Weiterbildungskosten geltend machen, alles darüber hinaus wird noch mit 15% vom Staat vergütet. 

Die Weiterbildung muss mindestens 120 Stunden umfassen und von für die Förderung zugelassenen Trägern durchgeführt werden. Dauern die Weiterbildungsmaßnahmen länger als die Kurzarbeit selbst, wird der, der Mitarbeiterzahl entsprechende Prozentsatz bis zum Ende der Fortbildungen erstattet. 

Im Zusammenhang mit den Sozialversicherungsbeiträgen sieht die Bundesagentur vor, dass Ihr Betrieb für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommt. Dies gilt bis 31. Juli 2023.


Wie lange

Wenn bereits ab Januar 2020 Anspruch auf Kurzarbeit bestand, kann Ihr Betrieb bis zu 24 Monate lang Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter beziehen. Stand jetzt gilt die Sonderregelung bis zum 31.12.21.

Wie viel

Das Kurzarbeitergeld wird nach wie vor mit 60% des Nettogehalts und 67% des Nettogehalts für Mitarbeiter mit Kindern berechnet. Außerdem werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021 zu 100 Prozent übernommen. Von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn die Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen hat.

Wo

  • Das notwendige Formular um den Arbeitsausfall geltend zu machen finden Sie hier
  • Das Formular für die Beantragung des Kurzarbeitergelds finden Sie hier
  • Die Optionen, um Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeiter online zu beantragen finden Sie hier

Eine zusammenfassende Videoanleitung für die korrekte Beantragung des Kurzarbeitergelds stellt können sie hier ansehen.

Für weitere Informationen empfehlen wir einen Besuch des Portals der Bundesagentur für Arbeit und des Subportals für Kurzarbeit.


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