Zu dieser Zeit des Jahres gewinnt ein Thema an Wichtigkeit, das zumindest in der Vergangenheit auch in den Tarifverhandlungen im Gebäudereiniger-Handwerk einen zentralen Platz einnahm: Das Weihnachtsgeld. Hier stellen sich viele die Frage wann und an wen es gezahlt wird.
Diese, vom Personal heißersehnte Sonderzahlung gilt, noch vor dem Urlaubsgeld als die prominenteste von allen, weshalb auch häufig so leidenschaftlich von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden darum gestritten wird. Trotz der Bekanntheit als „13. Monatsgehalt“, handelt es sich, auch wenn es mittlerweile in vielen Tarifverträgen verankert ist, grundsätzlich um eine freiwillige und zusätzliche Zahlung der Arbeitgebenden und ist eben nicht mit dem häufig individuell vertraglich festgelegten 13. Monatsgehalt, welches auf das Kalenderjahr verteilt ausgezahlt wird, zu verwechseln.
Meistens wird das Weihnachtsgeld im November ausgezahlt, um den Mitarbeitenden zusätzlichen finanziellen Spielraum für die oft kostspielige Weihnachtszeit zu verschaffen und ihre Treue zum Betrieb zu würdigen. Über die Höhe und auch den Zeitpunkt entscheiden alleine die Arbeitgebenden oder, im Falle von Weihnachtsgeld in Tarifverträgen, die involvierten Vertreter/innen.
Der Gesetzgeber sieht, obwohl Steuern und Sozialabgaben darauf erhoben werden, kein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld vor, weshalb Mitarbeitende dieses nur ausgezahlt bekommen, wenn es explizit in den Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen aufgeführt wird. Wird in einem Betrieb jedoch Weihnachtsgeld gezahlt, haben alle Angestellten ein Anrecht darauf. Die Höhe bestimmt in jedem Fall der/die Arbeitgeber/in. Eine höhere berufliche Qualifikation berechtigt laut Bundesarbeitsgericht übrigens nicht automatisch zu einem höheren Weihnachtsgeld. Ein Ausschluss von der Zahlung kann wiederum nur mittels Vorweisung sachlicher Gründe erfolgen.
Achtung: nach 3 hintereinander getätigten Weihnachtszahlungen greift die sogenannte betriebliche Übung. Der/die Arbeitgeber/in ist nun verpflichtet, jedes Jahr Weihnachtsgeld zu zahlen. Dem kann durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt entgegengewirkt werden. Hierbei handelt es sich um einen schriftlichen Hinweis, welcher die Festtagszahlungen begleitet und klarstellt, dass sich vorbehalten wird, weiterhin Weihnachtsgelder zu zahlen sowie deren Höhe und Konditionen jedes Mal neu zu definieren.
Um der betrieblichen Übung vorzubeugen, kann auch einfach kein Weihnachtsgeld versprochen und dies dann, mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen, im November ausgezahlt werden. Aufgrund der Freiwilligkeit und der Idee, der Belohnung von Treue, kann eventuell sogar auf Rückzahlung bestanden werden, sollten Mitarbeitende in einem bestimmten Zeitraum nach Ausschüttung den Betrieb verlassen (gültig bei Kündigung und auch bei wirtschaftlich bedingter Entlassung). Diese Rückzahlungen werden per Stichtagsklausel festgelegt, welche klar formuliert sein muss und das Weihnachtsgeld so als Anerkennung der betrieblichen Treue kennzeichnen.
Wie man sieht, besteht also grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf das Weihnachtsgeld, die Auszahlung ist allerdings zu empfehlen, um Mitarbeitende für ihre Treue zu danken, die Motivation am Arbeitsplatz zu stärken und das Arbeitsklima positiv zu gestalten. Zusätzliche Ressourcen zur Festzeit sind eine willkommene Hilfe für alle. Allerdings sollten einige Dinge beachtet werden. Die Entscheidung für Auszahlungen und Höhe der Weihnachtsboni liegt bei Arbeitgebenden und es ist in jedem Fall ratsam, speziell auf den Freiwilligkeitsvorbehalt hinzuweisen.
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