Urlaubsgeld - wann bestehen Ansprüche auf die Sonderzahlung

Urlaubsgeld - wann bestehen Ansprüche auf die Sonderzahlung

In vielen Betrieben gehört das Urlaubsgeld zu den jährlichen Sonderzahlungen an die Mitarbeiter. Allerdings ist dies laut einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) von Branche zu Branche unterschiedlich.

Im Handwerk erhalten ungefähr 47% der Mitarbeiter Urlaubsgeld, ob dieses gezahlt wird hängt auch von der Größe des Betriebs (je größer desto mehr Chancen aufs Geld), sowie vor allem von etwaigen Tarifverträgen ab. Die Studie zeigt auf, dass 69% der Beschäftigungen, welche tariflich geregelt sind, jährlich ein Urlaubsgeld erhalten, während Mitarbeiter ohne Tarifverträge in nur 36% der Fälle diese Zahlungen bekommen.

Auch ist leider, wie in anderen Bereichen, die deutsche Teilung nach wie vor ein Faktor. Im Westen, mit dem historischen Kontext der Arbeitsabkommen der Sozialen Marktwirtschaft, erhalten 49% der Befragten Urlaubsgeld, während ihre Kollegen im Osten der Republik lediglich in 35% der Fälle einen Anspruch auf diese Sonderzahlung haben. Des Weiteren spielt das sogenannte Gender Pay Gap eine Rolle bei der Verteilung von Urlaubsgeldern, Frauen erhalten nur in 41% der Fälle Geld, während 50% der männlichen Mitarbeiter diese Auszahlungen kriegen.

Anders als beim Urlaubsentgelt, der Fortzahlung des Gehalts währende des genommenen Urlaubs, ist das Urlaubsgeld nicht gesetzlich festgeschrieben. Der Anspruch darauf leitet sich aus verschiedenen Vereinbarungen ab, die häufigste sind die bereits erwähnten Tarifverträge, die Bindung verschiedener Branchen an diese Abkommen beinhaltet meistens auch die Zahlung eines Urlaubsgelds. Häufig findet man Urlaubsgeldansprüche auch in nicht tarifgebundenen Unternehmen, hier vor allem durch Betriebsvereinbarungen, die Verankerung in Arbeitsverträgen oder die sogenannte betriebliche Übung, welche nach 3, ohne Freiwilligkeitsvorbehalt, gezahlten Urlaubsgeldern wirksam wird. 

Dieser Vorbehalt sollten also bei jeder nicht tariflichen Urlaubsgeldausschüttung schriftlich vorgelegt werden, um eine verpflichtende Zahlung wegen betrieblicher Übung zu vermeiden und bei Bedarf (vor allem wirtschaftlichen) keine Ausschüttung tätigen zu müssen. Da Urlaubsgeld aufgrund betrieblicher Übung quasi unumkehrbar ist, ist der Freiwilligkeitsvorbehalt folglich ein Muss, um die Möglichkeit offen zu halten von der regelmäßigen Zahlung abzurücken. Hierbei teilt der Arbeitgeber mit, dass er trotz Urlaubsgelds für die Zukunft keine verpflichtenden Vereinbarungen trifft, auch auf diese Weise kann die Sonderzahlung jedes Jahr getätigt werden, wobei die Höhe jedes Mal aufs Neue festgelegt wird.

Anzumerken ist auch, dass, vom rechtlich bindenden Gleichbehandlungsgrundsatz ausgehend, bei Zahlung von Urlaubsgeldern jeder Mitarbeiter ein Anspruch darauf hat.
Achtung: bei angestellten Minijobbern können die Sonderzahlungen zur Überschreitung der gesetzlich festgelegten Entgeltgrenze von 5400 € im Jahr führen und der Angestellte kann unter Umständen sozialversicherungspflichtig werden.

Für die Errechnung des Urlaubsgelds gibt es übrigens keine Norm. In tarifgebundenen Betrieben orientiert sich die Zahlung an den Gehaltsgruppen, Mehrverdiener erhalten auch mehr Urlaubsgeld. Auch in Arbeitsverträgen festgelegte Urlaubsgelder werden durch einen Prozentsatz des eigentlichen Monatsgehalts oder fixe Beträge pro Urlaubstag oder Urlaub geregelt. In beiden Fällen wird ein Ausschüttungszeitpunkt vertraglich festgelegt, meistens werden die Urlaubsgelder zur Jahresmitte gezahlt. Bei freiwillig vom Arbeitgeber gezahlten Urlaubsgeldern ist auch die Höhe bzw. die Errechnung dieser Ermessenssache des Unternehmens. Es besteht kein Anspruch auf einen Mindestbetrag.

Bei der Berechnung der Sonderzahlungen sollte jedoch immer beachtet werden, dass auf diese Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Urlaubsgelder gelten beim Fiskus als sonstiger Bezug und werden deshalb nicht zum Arbeitslohn hinzugezählt. Die steuerliche Abgabe für sonstige Bezüge errechnet man auf folgende Weise: 

(Steuerbetrag Jahreslohn + sonstige Bezüge) – (Steuerbetrag Jahreslohn – sonstige Bezüge) 

Das Ergebnis ergibt die zu erbringende Steuer auf die Urlaubs- und auch Weihnachtsgelder etc. Die Sozialversicherung führt die Urlaubsgelder wiederum in der Kategorie einmalige Zuwendung und als voll beitragspflichtig.

Die Auszahlung von Urlaubsgeldern ist also nur unter bestimmten Umständen verpflichtend, allerdings stellt sie eine wichtigen Motivationsschub dar und festigt die Treue der Mitarbeiter zum Betrieb. Fachkräfte, welche kein Urlaubsgeld erhalten, können schnell zu einem Konkurrenten wechseln, welcher dieses ausschüttet. Da Höhe und Frequenz des Urlaubsgelds häufig beim Arbeitgeber liegt sind die Sonderzahlung durchaus zu empfehlen, um die Belegschaft bei Laune zu halten.


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