Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Muss ich ein Gewerbe anmelden?

In Deutschland ist die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit jedenfalls anzeige- und - abhängig von der Art des Gewerbes - ggf. sogar genehmigungspflichtig. Dies dient der staatlichen Überwachung und steuerlichen Erfassung gewerblich ausgeübter Tätigkeiten.

Was ist ein Gewerbe?

Unter einem Gewerbe ist per definitionem jede erlaubte, selbständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zu verstehen, die zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird (sog. „Gewerbsmäßigkeit“) und nicht „Urproduktion“, bloße Verwaltung eigenen Vermögens oder freier Beruf ist (sog. „Gewerbsfähigkeit“).

Dass illegale Tätigkeiten per se nicht ausgeübt werden dürfen, ist dabei zunächst selbsterklärend. Angestellte Tätigkeiten stellen keine Gewerbeausübung dar, das Gewerbe wird dann ggf. vom Arbeitgeber ausgeübt. Freie Mitarbeiter üben hingegen ein eigenständiges Gewerbe aus. Eine bloß einmalige oder vorübergehende Tätigkeit stellt ebenfalls kein Gewerbe dar, ebenso wenig die unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit, Hobbies und sog. „Liebhaberei“. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird aber schnell angenommen, wenn Art und Umfang dies nahelegen. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (wie z.B. Vermietung einer eigenen Wohnung) begründet allein noch kein Gewerbe.

Kein Gewerbe sind zum einen die Freien Berufe (z.B. Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Künstler, Journalisten, Lotsen etc., vgl. die Regelbeispiele des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), zum anderen die sog. „Urproduktion“ (= Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Weinbau etc., soweit hier nicht gewerblicher Vertrieb von Fremdwaren überwiegt, wie teilweise bei sog. „Hofläden“ der Fall).

Der Begriff des Freiberuflers ist nicht abschließend definiert. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG listet für das Steuerrecht sog. „Katalogberufe“ auf. Aber auch diesen Katalogberufen ähnliche Berufe können als Freie Berufe eingestuft werden. In der Regel wird daran angeknüpft, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Dienstleistung höherer Art handelt. Als Indiz wird von den zuständigen Behörden regelmäßig die Erforderlichkeit eines Hoch- oder Fachhochschulstudiums für die Ausübung des Berufs, eine entsprechend ähnliche Ausbildung oder Qualifizierung sowie die staatliche Anerkennung und gesetzliche Regelung des Berufs herangezogen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Im Zweifelsfalle sollte zur korrekten Einordnung jedoch eine Einschätzung einer fachkundigen Stelle erfolgen (z.B. durch die Handelskammer, Steuerberater oder Rechtsanwälte).

Grundsätzlich wird der Gewerbebegriff v.a. von den Gewerbe- und Finanzämtern eher weit ausgelegt. Vielfach ist die Einordnung aber im Einzelfall streitig und von den genauen Umständen abhängig. Teils gibt es dezidierte Rechtsprechung (insbesondere des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflichtigkeit, z.B. zur freiberuflichen Tätigkeit eines IT-Ingenieurs).

Gewerbesteuerpflichtigkeit

). Um im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflichtigkeit sicher zu gehen, kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt werden. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebegriffs vorliegen. Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500,00 € (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 GewStG).

Wann muss eine Anmeldung erfolgen?

Die Aufnahme einer Gewerbetätigkeit ist vor ihrem Beginn zumindest anzeigepflichtig (vgl. § 14 Abs. 1 GewO). Zu dem Beginn der Tätigkeit werden auch bestimmte vorbereitende Handlungen gezählt, die schon als Gewerbeausübung zu klassifizieren sind (z.B. Anmietung des Geschäftslokals, Einstellung des Personals, Inserate in Tageszeitungen, nicht aber Handlungen ohne Außenwirkung wie z.B. der Abschluss des Gesellschaftsvertrags).

Anzeigepflichtig sind aber auch z.B. die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebs, die Änderung der Rechtsform, der Eintritt eines neuen Gesellschafters, der Wechsel des Geschäftsgegenstandes, die Gründung einer Zweigstelle des Gewerbes, die Verlegung des Betriebs oder die Betriebsaufgabe.

Je nach ausgeübtem Gewerbe kann zusätzlich eine besondere Zulassung, Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich sein (z.B. Gaststättengewerbe, Maklertätigkeiten, Handwerk, Personenbeförderung), die in der Regel an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. berufliche Qualifikationen, Nachweise) geknüpft wird und sich nach speziellen gesetzlichen Vorgaben richtet (z.B. Gaststättengesetz, Handwerksordnung, Personenbeförderungsgesetz).

In Hamburg kann die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO bei den örtlich zuständigen Bezirksämtern (dort: Verbraucherschutzamt) oder der Handelskammer erfolgen. Diese melden die Anzeige dann an das Finanzamt und ggf. andere zu beteiligende Behörden weiter und teilen mit, ob und ggf. welche weiteren Voraussetzungen (z.B. im Rahmen einer erforderlichen Genehmigung) zu erfüllen sind. Die Gebühren für eine einfache Gewerbeanmeldung in Hamburg betragen zur zeit beispielsweise 20 Euro.

Folgen


Wer ein Gewerbe ausübt, ohne dies angezeigt zu haben oder über eine entsprechende Erlaubnis oder Genehmigung zu verfügen, wird von den Behörden zunächst zur Anzeige aufgefordert werden, läuft aber auch Gefahr einer behördlichen Untersagung der Tätigkeitsausübung und Schließung seines Betriebs oder durch Bußgelder sanktioniert zu werden bzw. sich gar strafbar zu machen.

Wird ein Gewerbe ordnungsgemäß angezeigt bzw. die Genehmigung eingeholt, so folgt dadurch i.d.R. die Gewerbesteuerpflichtigkeit (s.o.) sowie die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (in Hamburg und Bremen: Bezeichnung „Handelskammer“). Existenzgründer sind i.d.R. zunächst beitragsbefreit. Für Freiberufler gibt es analog dazu i.d.R. eigene berufsständische Kammern.

Die Gewerbeanzeige ersetzt oder bewirkt jedoch nicht eine ggf. erforderliche Genehmigung und auch nicht die erforderliche Eintragung ins Handelsregister.

Was ist mit dem Handwerk?

zur Handwerksordnung zu bewerten. Liegt kein Handwerk vor, wird regelmäßig eine bloße Gewerbeausübung vorliegen, die sich dann nach der Gewerbeordnung oder ggf. anderen Spezialvorgaben richtet.

Was ist zu tun?

Im Zweifelsfalle – gerade wenn die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit oder die Einordnung als Freier Beruf nicht eindeutig ist – sollte möglichst eine fachkundige Stelle konsultiert und um eine Einschätzung gebeten werden. Soweit es Berufsverbände für die geplante Tätigkeit gibt, können diese in der Regel Auskunft und eine verlässliche Bewertung abgeben. Grenzfälle bilden immer wieder „gemischte“ Tätigkeiten und Tätigkeiten in Grenzbereichen (z.B. bei beratenden Berufen oder solchen mit schöpferisch-künstlerischer Leistung). Hier kommt es oft auf den Schwerpunkt im Einzelfall an. Um Konflikte mit den Ordnungs- und Finanzbehörden und Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte dies unbedingt im Vorfeld, also vor Beginn der eigentlichen Tätigkeit in Angriff genommen werden. Gegen die behördliche Einstufung als Gewerbe und ggf. die Aufforderung zur Gewerbeanzeige oder -genehmigung wie auch eine Untersagungs- oder Schließungsverfügung bestehen im Zweifel auch Rechtsmittel, über die die anordnende Behörde im jeweiligen Bescheid zu belehren hat.

Über den Autor

Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit Dr. Timo Hohmuth von Grenius Rechtsanwälte in Hamburg entstanden. Er ist Experte für Verwaltungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht sowie Umwelt- und Technikrecht.

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