Mehr Sicherheit durch Lohngleitklausel

Mehr Sicherheit durch Lohngleitklausel

Aufträge zur Objektreinigung kommen standardmäßig mit einem Vertragswerk. In diesem sollte immer eine Lohngleitklausel verankert sein. Die Lohngleitklausel hat den Zweck, etwaige Lohnerhöhungen in der vereinbarten Vergütung zu berücksichtigen, da die Kosten für Ihr Reinigungsunternehmen als Auftragnehmer sonst schnell sehr hoch werden und der Auftrag somit unprofitabel werden kann.

Jedes Reinigungsunternehmen freut sich über langfristige Aufträge zur Objektreinigung. Diese bieten Planungssicherheit, bedeuten regelmäßige Zahlungen und sind auch für die objektspezifische Schulung der Mitarbeiter*innen von Vorteil. Doch leider haben diese auch Tücken, denn was nicht im Vertrag steht, steht nicht im Vertrag. Das heißt, dass eventuelle Vorkommnisse nicht berücksichtigt werden. Hierzu zählen auch etwaige Tarifverhandlungen, welche sich auf den für den Auftrag berechneten Lohn auswirken. 

Höhere Kosten durch fehlende Lohngleitklausel

Wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wurde, sitzen Sie schnell auf den Kosten der erhöhten Löhne. Aufgrund des großen Anteils der Lohnkosten am Gesamtvolumen können Aufträge so schnell unprofitabel werden. Wenn der Vertrag dann noch langfristig ist, kann sogar die Existenz Ihres Unternehmens gefährdet werden

Bei Verträgen zur Objektreinigung sowie bei Bewerbungen auf Ausschreibungen sollte immer auf eine Lohngleitklausel geachtet werden, sonst kann es schnell teuer für Sie werden, da solche Klauseln nicht nachträglich den abgeschlossenen Verträgen hinzugefügt werden dürfen. Dies ist besonders bei Langzeitverträgen enorm wichtig. 

Wo man am besten öffentliche Aufträge findet, sehen Sie hier.

Die Lohngleitklausel schnell erklärt

Denn die Lohngleitklausel sichert Ihnen Angleichungen des vom Kunden zu vergütenden Betrags je nach Änderungen von Löhnen z.B. durch neue Tarifverträge. Auf diese Weise werden Sie nicht zum Opfer von Festpreisen, sondern verteilen die ansteigende Lohnausgabe zwischen Ihnen und dem Kunden. Die Anpassungen der Lohnkosten werden durch die sogenannte Cent-Klausel vollzogen. Diese Klausel erlaubt es zu berechnen, um wie viel Tausendstel sich die Kosten des Auftrags erhöhen, wenn die Löhne um einen Cent pro Stunde ansteigen.

Wie berechnet man den neuen Lohnanteil?

Um die Lohngleitklausel zu berechnen, braucht man folgende Inhalte des abzuschließenden Vertrages:

  • das Gesamtvolumen des Auftrags
  • den Anteil der Personalkosten an diesem (häufig handelt es sich hierbei um den größten aller Kostenpunkte)
  • den tarifvertraglich festgelegten Stundenlohn von 13€/h (Stand 03.23)

Mit diesen Faktoren lässt sich nun der, auf das ursprüngliche Auftragsvolumen anzuwendende, Änderungssatz berechnen, mit welchem wiederum das neue Gesamtvolumen nach Lohnerhöhung berechnet werden kann:

Schritt 1: 1 Cent * Anteil der Personalkosten / tariflicher Stundenlohn (in Cent) * 100 = Änderungssatz

Schritt 2: Änderungssatz * 1000 = anzuwendender Änderungssatz

Auftragsvolumen nach Greifen der Lohngleitklausel

Wenn während der Vertragslaufzeit nun eine Tarifrunde ansteht und der Stundenlohn erhöht wird, bei Langzeitaufträgen keine Seltenheit, erhöht sich das Gesamtvolumen des Auftrags, aufgrund der erhöhten Personalkosten. Die Regelungen zur Lohngleitklausel sehen vor, dass der Auftragnehmer (in diesem Fall Ihr Unternehmen) 0,5 % der für die Gesamtleistung abzurechnenden Summe übernimmt. Neben der Selbstbeteiligung benötigen Sie: 

  • die Abrechnungssumme 
  • der anzuwendende Änderungssatz
  • die Differenz zwischen neuem und altem Stundenlohn, sprich der erhöhte Betrag

Um nun zu kalkulieren, um wie viel sich die Ihnen zustehende Summe aufgrund der Lohngleitklausel erhöht, wird folgende Rechnung angewendet:

Abrechnungssumme * anzuwendender Änderungssatz * Differenz zwischen den Tariflöhnen – Selbstbeteiligung 

= Betrag, den der Kunde Ihnen zusätzlich zum ursprünglich ausgemachten Auftragsvolumen zahlen muss

Schutz vor Festpreisen

Vor allem bei öffentlichen Aufträgen wird häufig auf Festpreise bestanden, denn die öffentliche Hand ist mitnichten ein spendabler Kunde. Es wird mit harten Bandagen um jeden Cent gefeilscht. Aus diesem Grund sollte immer und in jedem Fall eine Lohngleitklausel Teil Ihres Vertragswerks sein. Sollten Sie sich auf öffentliche Aufträge bewerben, muss diese bereits Teil des von Ihnen eingereichten Angebots sein. Im Nachhinein lässt sich diese nicht mehr hinzufügen. 

Wichtige Informationen auf einen Blick

Weitere Informationen zu öffentlichen Aufträgen und was es alles zu beachten gibt erhalten Sie, wie immer, bei uns im Blog:

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