Kündigung des Rahmentarifvertrags – Die Folgen für das Handwerk

Kündigung des Rahmentarifvertrags – Die Folgen für das Handwerk

Ein viel diskutiertes Thema in der Gebäudedienstleister Branche stellt die Aufkündigung des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags von Seiten des Bundesinnungsverbands (BIV), in Folge eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts dar. Die Repräsentanten der Arbeitnehmer, in Form der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), zeigten sich ob der Aufkündigung verstimmt und warnten vor einer erheblichen Unsicherheit für die in Deutschland tätigen Reinigungskräfte.

In dieser Ausgabe unseres Blogs werde wir uns mit dieser Thematik beschäftigen und uns auf die beteiligten Interessengruppen konzentrieren.

Update: am 4.11.2020 einigten sich der Bundesinnnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) auf einen neuen Tarifvertrag. Der Mindestlohn wird in drei Stufen um insgesamt 11% steigen: ab 2021 auf 11,11 € (+2,9 %), ab 2022 auf 11,55 € (+3,9 %) und ab 2023 auf 12 € (+3,9 %) pro Stunde. Für mehr Informationen klicken Sie bitte hier.

Der Sachverhalt gestaltet sich wie folgt: Im Dezember 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Mehrarbeitszuschläge nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für die Überstunden von Teilzeitbeschäftigten zu gelten haben. Der Tarifvertrag zwischen BIV und IG BAU sah 25% Zuschläge für Vollbeschäftigte Angestellte vor. Die Ausweitung dieses Prozentsatzes auf Teilzeitkräfte und die damit entstehende Kostenzunahme bewog die BIV im April 2019, zur Kündigung des Rahmentarifvertrags zum 31.Juli, wobei der bis 2021 gültige Lohntarifvertrag weiterhin Bestand hat.

Der Sprecher der BIV-Tarifkomission, Christian Kloevekorn, äußerte sich im Verbandseigenen Magazin „Blickpunkt“ zum Sachverhalt. So sah der BIV „sich zum Schritt gezwungen“, da das Urteil „tief in die Tarifautonomie der Sozialpartner“ eingreife und somit „dem klaren Wortlaut unseres Rahmentarifvertrags“ widerspräche. Die Kündigung sei unumgänglich gewesen, da der BIV als Arbeitgebervertreter „absolute Rechtssicherheit bei Verträgen“ garantieren müsse. Auch BIV Geschäftsführer Johannes Bungart äußerte sich ähnlich und sprach sein Bedauern über den, gezwungenermaßen, vom Verband getätigten Schritt aus. Die BIV Verteter hoffen nun auf schnelle Einigung über einen neuen Rahmentarifvertrag welcher, im Interesse aller Beteiligten, gesetzeskonform angepasst werde.

Die Arbeitnehmervertreter der IG BAU-Gebäudereiniger Handwerk wiederum zeigten sich verstimmt über die Maßnahme des BIV. So bezeichnete Ulrike Laux vom Bundesvorstand laut Handwerksblatt.de die Aufkündigung des Rahmentarifvertrags als „Provokation und Schlag ins Gesicht der Reinigungskräfte“. Diese erfolge aus „purem Lohngeiz“ und würde die Arbeitsbedingungen von „Hundertausenden Beschäftigten“ vor eine ungewisse Zukunft stellen. Die Gewerkschaft fordert von den Arbeitgebern „mehr Anerkennung für ihre harte Arbeit. Dazu gehört auch, dass Fachkräfte richtig bezahlt, Berufserfahrung honoriert und die Aufstiegschancen verbessert werden". Aussagen, die aufzeigen, dass der Rahmentarifvertrag nicht die einzige Unstimmigkeit in der Beziehung beider Vertreterverbände darstellt.

Die IG BAU traf bereits umgehende Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Mitglieder und stellte z.B.  auf ihrer Homepage ein FAQ zur Aufkündigung und ihrer Folgen für die angestellten Gebäudereiniger zur Verfügung. Außerdem wurden öffentliche Aktionen angekündigt, um den Unmut der Gebäudereiniger auf die Straße zu tragen. Angestellte Reinigungskräfte behielten sich vor, die Arbeit ruhen zu lassen, wenn es zu keiner angemessenen Einigung kommen würde.

Es bleibt also abzuwarten, ob BIV und IG BAU den am 31. Juli auslaufenden Rahmentarifvertrag durch eine neu ausgehandelte, aktualisierte Form ersetzen werden können, welche die Interessen der betroffenen Parteien auf zufriedenstellende Weise berücksichtigt und gleichzeitig das Urteil des Bundesarbeitsgerichts respektiert. Laut Aussage des Innungsverbandes, sollen die Verhandlungen um einen neuen Vertrag bereits am 15. August beginnen.


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