Stufenleitern für mehr Arbeitssicherheit

Stufenleitern für mehr Arbeitssicherheit

Leitern als Arbeitsmittel und vor allem als Arbeitsplatz sind immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Laut einer Statistik passieren über 50% aller Unfälle durch Abstürze am Arbeitsplatz von Leitern und Gerüsten aus. Um dem entgegenzuwirken wurden die „Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS)“ von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin fünfteilig überarbeitet

Hierbei wurde besonderer Wert auf die Erhöhung der Unversehrtheit gelegt. Für Handwerker ist vor allem Teil 2 der TRBS von Interesse, da dort der Einsatz von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz reguliert wird.

Diese dürfen ab sofort nur noch in Ausnahmefällen vom Typ Sprossenleiter sein. Der Beschäftigte muss immer mit beiden Füßen auf Stufen oder Plattform stehen, Arbeiten von Leitersprossen aus gelten allgemein als unzulässig.

Stufenleitern, mit den normierten 8 Zentimetern Trittfläche, erlauben eine deutlich sicherere Fortbewegung sowie einen festeren Stand. Rutschhemmende Beläge sorgen für zusätzlichen Halt und die Form der Stufen entlastet Bein- und Fußmuskulatur. Vor allem bei Handwerken, wie der Glasreinigung, bei denen intensiv auf Leitern gearbeitet wird ist dies ein deutlicher Vorteil. Denn muskuläre Ermüdung reduziert die Balance, sowie die Konzentrationsfähigkeit des Handwerkers. Im schlimmsten Fall kann es auf Sprossenleitern deutlich schneller zu Krämpfen kommen, häufige Gründe für Absturzunfälle. 

Die überarbeitete Fassung der TRBS sieht außerdem vor, dass nur noch dauerhaft in einer Standhöhe von maximal 2 Metern gearbeitet werden darf. Darüber hinaus dürfen Arbeiten bis maximal 5 Meter Höhe nur in 2 Stunden Schichten ausgeübt werden. Über 5 Metern darf kein Leitertyp mehr eingesetzt werden, ab dieser Höhe müssen Gerüste zum Einsatz kommen.

Alle professionell eingesetzten Leitern müssen TRBS 2121 Teil 2 konform sein, als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet diese ihren Mitarbeitern bereitzustellen. Die Bundesanstalt gibt diesbezüglich bekannt: „zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Technischen Regel enthalten folgende Normen Sicherheitsanforderungen für Leitern: DIN EN 131-1:2016-02, DIN EN 131-2:2017-04, DIN EN 131-3:2018-03, DIN EN 131-4:2017-12, DIN EN 131-7:2013-09

Die BG BAU zahlt bis zu 50% Prämie bei der Anschaffung jeder Glasreiniger-Stufenleiter, mit dem Ziel im Sinne von Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit langfristig die Sprossenleitern gänzlich zu verdrängen. Die Beteiligung der Berufsgenossenschaft richtet sich hierbei nach den Rutschhemmungsgraden:

  • Stufenleitern mit Rutschhemmung R12 werden mit 25% und bis zu einem Preis von 150 € unterstützt
  • Stufenleitern mit Rutschhemmung R13 werden mit 50% und bis zu einem Preis von 300 € unterstützt

In beiden Fällen handelt es sich um die beitragsabhängige Förderung, welche von der Höhe Ihres BG BAU Beitrags abhängt.

Die beitragsunabhängige Förderung sieht wiederum eine Bonifizierung von 50% vor. Diese ist unabhängig von der Höhe ihres Genossenschaftsbeitrags. Voraussetzung ist ein ausgeglichenes Beitragskonto (sprich kein Rückstand) sowie mindestens eine beschäftigte Person. Allerdings ist die Gesamtfördersumme hier auf 10.000 € alle zwei Kalenderjahre beschränkt und die Förderungen sind limitierter.

Jeder Betrieb der Anspruch auf die Bonifizierung der Anschaffungskosten erhebt muss eine „Betrieblichen Erklärung“ zum Arbeitsschutz abgegeben.

Die Förderung durch die BG BAU kann hier beantragt werden.


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