Pflegergelderhöhung 2024: 6 Änderungen in der Pflege

Pflegergelderhöhung 2024: 6 Änderungen in der Pflege

Im Zusammenhang mit der Pflegereform gelten seit dem 1. Januar 2024 höhere Beträge für verschiedene Pflegeleistungen, was vor allem Pflegebedürftigen Menschen zugutekommt, da sich der Zugang zu verschiedenen Leistungen erleichtert. Auch Pflegedienste und Betreuungsdienste profitieren davon, da den Kunden durch die Erhöhungen mehr Geld zur Beanspruchung von Pflegeleistungen zur Verfügung steht. Was sich alles verändert hat, erfahren Sie hier.

Seit dem Jahreswechsel hat sich der von den Pflegekassen übernommene Anteil an Pflegeleistungen erhöht. Hierbei sind 6 Neurungen zu nennen, die sich direkt positiv auf die Pflegebudgets und die beanspruchbaren Leistungen von Menschen ab Pflegegrad 2 auswirken:

  1. Erhöhung des Pflegegelds um 5%
  2. Erhöhung der von der Kasse übernommenen Pflegesachleistungen um 5%
  3. Erhöhung des Anteils zu Pflegekosten bei vollstationärer Pflege
  4. Jährliche Beanspruchung von Pflegeunterstützungsgeld
  5. Einführung eines Entlastungsbudgets für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre
  6. Vereinfachter Zugang zur Mitaufnahme von Pflegebedürftigen bei Vorsorge- oder Reha

Erhöhung des Pflegegelds

Da das Pflegegeld nun um 5% erhöht wurde, haben Pflegebedürftige zwischen den Graden 2 und 5 nun etwas mehr Geld zur Verfügung. Wer z.B. im Pflegegrad 3 bisher die Maximalleistung von 545 Euro im Monat erhielt, hat nun Anspruch auf 573 Euro monatlich.

Erhöhung der Pflegesachleistungen

Auch die von der Kasse übernommenen Pflegesachleistungen für häusliche Pflege werden um 5% erhöht, wie beim Pflegegeld gilt dies für Personen ab Pflegegrad 2. Das für von ambulanten Pflegediensten übernommen Hilfsleistungen verfügbare Budget für Pflegebedürftige wird also höher bei Pflegegrad 3 sind dies 1.432€ statt vorher 1.363€, es steht also mehr Geld für Pflegeleistungen wie Haushaltshilfe oder Hygieneleistungen zur Verfügung.

Erhöhung des Anteils zu Pflegekosten 

Hierbei wurde der von der Pflegekasse gezahlte Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege angehoben. Je nach Dauer des bisherigen Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung erhalten Anspruchsberechtigte verschieden gestaffelte prozentuale Erhöhung auf die Kassenzuschläge.

Jährliche Beanspruchung von Pflegeunterstützungsgeld

Anders als bisher haben Personen die Angehörige pflegen seit Jahresbeginn Anspruch auf jährliches Unterstützungsgeld, das heißt, dass, anders als zuvor, jedes Jahr zehn Tage zur Pflege von Angehörigen verwendet werden können, ohne dass diese auf die Zahlung ihres Gehalts verzichten müssen.

Einführung eines Entlastungsbudgets 

Hinter dem Entlastungsbudget steckt die Idee des Gesetzgebers, künftig Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus demselben Topf zu finanzieren, was bürokratische Prozesse vereinfachen wird. Sämtliche nicht für einen der beiden Pflegetypen verwendeten Beträge stehen nun ganz einfach für den anderen Typus zu Verfügung.

Bisher gilt diese Neuerung nur für junge Pflegebedürftige im Alter bis 25 Jahre und mit Pflegegrad 4 oder 5. Diese haben also bereits einen Anspruch auf insgesamt 3.386€ im Jahr, alle anderen haben dann ab dem 1. Januar 2025 Anspruch auf insgesamt 3.539€ jährlich für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Mit der Einführung des Entlastungsbudgets gehen auch andere Maßnahmen einher. Anders als bisher braucht es nicht mehr einer vorherigen sechsmonatigen häuslichen Pflege vor dem Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Höchstdauer für diese Art der Pflege steigt außerdem von sechs auf 8 Wochen an, bei denen das halbe Pflegegeld für die Gesamtdauer gezahlt wird.

Vereinfachter Zugang zur Mitaufnahme von Pflegebedürftigen bei Vorsorge- oder Reha

Teil der im Zuge der Pflegereform geltenden Neuerungen ist außerdem die vereinfachte Mitaufnahme von Pflegebedürftigen Angehörigen im Falle eines Aufenthalts der registrierten Pflegeperson in einer stationären Einrichtung zwecks vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Die Pflege wird dann entweder von Personal derselben Einrichtung, externer ambulanter Versorgung vor Ort oder in vollstationärer Pflege in unmittelbarer Nähe fortgeführt.

Die aufkommenden Kosten übernimmt hierbei die Pflegeversicherung. Ansprüche auf andere Leistungen, wie z.B. Pflege- oder Pflegeunterstützungsgeld pausieren während des Aufenthalts in der stationären Einrichtung.

Ab wann wird das Pflegegeld 2024 ausgezahlt?

Fast alle der hier aufgezählten Maßnahmen gelten bereits seit 1. Januar 2024. Allerdings ist es beim Entlastungsbudget so, dass nur Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 sofortigen Anspruch auf dieses haben, alle anderen müssen sich bis zum 1. Januar 2025 gedulden. Dann wird dieses allgemeingültig.

Was müssen Anspruchsberechtigte tun, um die erhöhten Beträge zu erhalten?

Ein neuer Antrag ist nicht nötig, denn Pflegekasse passen das Pflegegeld automatisch an.

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