Am 1. Januar tritt die Minijob-Reform in Kraft

Am 1. Januar tritt die Minijob-Reform in Kraft

Für Minijobber treten mit dem Beginn des neuen Jahres einige neue Regelungen in Kraft. Zum einen wird neu bestimmt, was ein Minijob überhaupt ist: Von 400 Euro monatlich wird das zulässige Entgelt auf 450 Euro angehoben – damit ist das Durchschnittsgehalt bei zwölf Monaten durchgängiger Beschäftigung gemeint, das sind höchstens 5400 Euro jährlich. Als Grund für die Anhebung nennt die Bundesregierung, dass die 400-Euro-Regelung unverändert seit 2003 bestünde, während die Gehälter ringsherum und Lebenshaltungskosten gestiegen seien.

Die zweite wichtige Neuregelung betrifft die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers. War es bislang so, dass sich Minijobber freiwillig für die Einzahlung in die Rentenversicherung verpflichten konnten, wird das Prinzip ab dem 1.1.2013 umgedreht: Nun muss der Arbeitnehmer ausdrücklich die Mitgliedschaft widerrufen – man sagt dazu auch “Opt-out”, im Gegensatz zum zuvor praktizierten “Opt-in”. Die Beschäftigung bleibt wie gehabt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Ist der Minijobber einmal von der Rentenversicherungspflicht befreit, darf er allerdings auch nicht wieder hinein.

Wer bereits vor dem 31.12.2012 mit dauerhaftem Arbeitsvertrag in einem Minijob ohne Rentenversicherung arbeitete, muss nach dem Jahreswechsel die Befreiung von der Versicherungspflicht übrigens nicht extra beantragen. Für ihn gilt zunächst die alte Regelung – sofern der Arbeitgeber nicht die Bezüge erhöht. Tritt die neue Obergrenze von 450 Euro in Kraft, wirkt die Gehaltserhöhung wie ein neues Beschäftigungsverhältnis: Will der Minijobber nicht in die Rentenversicherung, muss er auch in diesem Fall aktiv widersprechen.

Bislang war es so, dass nicht einmal 5 Prozent der Minijobber in die Rentenversicherung einzahlten – die Aussicht auf höhere Rentenbezüge im Alter ist bei dem Gehaltsniveau für die meisten schlicht nicht attraktiv. Darum wird auch nach der Neuregelung von einer hohen Anzahl an Widersprüchen ausgegangen – was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hauptsächlich bürokratische Mehrarbeit bedeutet.

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks hält den Beschluss der Bundesregierung für “sinnvoll und notwendig” – auch wenn Minijobs für den Arbeitgeber die teuerste Beschäftigungsform sind. Für viele Arbeitnehmer ist der Minijob als Modell reizvoll: In Branchen wie der Gebäudereinigung erhalten sie denselben gesetzlichen Mindestlohn wie Angestellte, die nicht geringfügig beschäftigt sind, und zwar brutto für netto – weil sie keine Sozialabgaben zu leisten haben. Dafür zahlt allerdings der Arbeitgeber für sie die höchsten Beiträge: 28 Prozent im Vergleich zu 19,85 % in üblichen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Ein weiteres Argument für den Minijob: Da viele Reinigungsaufträge längere Beschäftigungseinheiten aufgrund enger Zeitfenster gar nicht zulassen, kommt ein solches Modell, das im Rahmen von Mindestlohn und Entgeltgrenze 2 Stunden täglich als Arbeitszeit vorsieht, Kunden und Beschäftigten durchaus entgegen.

Auch wenn sich der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit grundsätzlich für die Abschaffung von Minijobs ausspricht, beugt man sich dort doch der politischen Realität: Im Parlament gibt es dafür in absehbarer Zeit keine Mehrheit. Da der gesetzliche Mindestlohn in der Gebäudereinigung im Tarifgebiet West nächstes Jahr auf 9 Euro die Stunde angehoben wird, ist eine Erhöhung der Gehaltsobergrenze für Minijobs nur folgerichtig und sogar gewünscht: Ansonsten wäre eine Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung kaum mehr möglich. Die zur Verfügung stehende Arbeitskraft bleibt mit der neuen Regelung dieselbe.

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