Ausbildung von Fachkräften während Corona

Ausbildung von Fachkräften während Corona

Seit knapp einem Jahr befindet sich Deutschland im Griff der Corona-Pandemie, wie alle anderen beruflichen und privaten Bereiche ist auch die Ausbildung von Gebäudereinigern, Betreuern und Alltagshelfern davon betroffen. Durch die Notfallmaßnahmen der Bundesregierung wurden und werden -zeitweise - auch verschiedene Aspekte der Fortführung der Arbeit in handwerklichen Betrieben verändert. Da die Ausbildung von Fachkräften eine höchst wichtige Tätigkeit darstellt, unterstützt der Staat diese durch finanzielle Förderungen. Hier erfahren Sie welche Regeln zurzeit gelten und ob Ihr Betrieb Anspruch auf Förderprämien hat. 

Theorie und Praxis

Trotz oder gerade wegen der Pandemie genießt die Ausbildung von Fachkräften einen besonderen Status unter den handwerklichen Berufsausübungen. Nach wie vor dürfen Gesellen- und Abschlussprüfungen durchgeführt werden, auch wenn je nach Situation Zwischenprüfungstermine entfallen, die nur in Ausnahmefällen nicht nachgeholt werden müssen. Bei Ausfällen des Berufsschulunterrichts kommt es auf den Anteil der ausgefallenen Stunden gegenüber der Gesamtzeit an und ob der Auszubildende eine Prüfungszulassung erhält. Hier gelten 15% Ausfallzeit als Maximalwert. Sollte es vorgezogen werden, die vorgesehene Ausbildungszeit zu verlängern, können entsprechende Anträge bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden.

Hierbei kommt auch zum Tragen, dass nur der theoretische Teil der Ausbildung im Home-Office durchgeführt werden kann. Bei der im Handwerk sehr wichtigen Praxis müssen die entsprechenden Konditionen gewährleistet sein. Allerdings ist zu verhindern, Auszubildende in Gefahr zu bringen, in dem man sie z.B. auf eine stark frequentierte Baustelle in einem Risikogebiet mitnimmt. Dieser praktische Teil kann zur Not auch extra im Betrieb gelehrt werden. Sollte bei Teilen der Assistierten Ausbildung (AsA) oder der ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) Anwesenheitspflicht bestehen, kann diese durch E-Learning über entsprechende Plattformen ersetzt werden.

Sollte der Berufsschulbetrieb ausgesetzt werden, hat Ihr Auszubildender in diesem Block nicht einfach frei, sondern muss mit Ihnen abstimmen, wie weiter vorgegangen wird. Eventuell können praktische Teile vorgezogen werden. Hierbei ist allerdings auch zu beachten, welche Regelungen die Berufsschulen mit den Auszubildenden getroffen haben. Sollten diesen selbst zu lösende Aufgaben gestellt oder virtueller Unterricht durchgeführt werden, muss der Zeitraum als schulisch respektiert werden. Die Prüfungsanforderungen werden hierbei nicht an die Situation angepasst, da diese Teil der Ausbildungsordnung sind.

Freistellung bei Corona Fällen im Betrieb?

Ihr Betrieb darf Auszubildende nur bei einem nachgewiesenen Corona Ausbruch freistellen, muss die Auszahlung des Azubi-Gehalts allerdings weiterhin vollständig übernehmen. Sollte Ihr Betrieb auf behördliche Anweisung hin geschlossen werden, kann die Ausbildung zeitweise in anderen Betrieben fortgesetzt werden. Auch Ihr Unternehmen kann diese Funktion für andere Ausbildungsbetriebe Ihrer Branche übernehmen.

Sollte der ganze Handwerkszweig unter die Lockdown Regelungen fallen (wie es z.B. beim Friseurhandwerk der Fall war), kann die Ausbildung über einen gewissen Zeitraum bei „geschlossenen Türen” fortgesetzt werden. Sollte auch dies nicht möglich sein, bleibt nur die Option die Ausbildung bis zur Öffnung auszusetzen. Nur die Betriebsaufgabe wegen Schließung kann zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. 

Ausbildungsschutz

Wie wir bereits in einem weiteren Blog-Artikel beschrieben, genießen Auszubildende besonderen Schutz. Deshalb ist Ihr Betrieb dazu verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um die reguläre Fortführung Ausbildung zu gewährleisten. Es kann auch für Auszubildende Kurzarbeit beantragt werden, allerdings müssen Sie deren volles Ausbildungsgehalt für mindestens 6 Wochen weiterzahlen (je nach Arbeitsvertrag auch länger). 

Da die Fortführung der Ausbildungen von Fachkräften ausdrücklich gewünscht wird, fördert der Staat kleine und mittlere Unternehmen (KMU) welche bis zum 29. Februar 2020 bis zu 249 Angestellte beschäftigten. Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" läuft seit August 2020 und sieht verschiedene Ausbildungsprämien für Betriebe vor. 


Bundesförderprogramme für KMU

Das Förderprogramm stützt sich auf zwei Richtlinien, die Erste, seit August 2020 gültig, setzt auf:

  • Erhalt und Erhöhung der Ausbildungsplätze
  • Vermeidung von Kurzarbeit
  • Übernahme von Auszubildenden aus insolventen Betrieben

Die Zweite Linie, welche Anfang November 2020 startete, wiederum setzt auf die zeitweilige Auftragsausbildung von Fachkräften aus Corona-betroffenen Betrieben.

Im Dezember 2020 wurde das Programm verlängert und erweitert, damit laut Hubertus Heil (Bundesminister für Arbeit und Soziales) noch mehr Betriebe „diese Prämie in Zukunft nutzen und Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen können“. Die Prämien, zwischen 2.000 und 3.000 € für jeden in 2020 geschlossenen Ausbildungsvertrag, sehen vor, dass Betriebe ihr Ausbildungsniveau halten oder sogar erhöhen können, um u.a. auch die Auszubildenden von Corona-betroffenen Betrieben zeitweise oder vollständig zu übernehmen (Übernahmeprämien, Auftragsausbildungsprämien, etc.). Auch Förderung von Ausbildungsvergütung bei Vermeidung von Kurzarbeit ist Teil des Programms, welches insgesamt 500 Millionen Euro bereithält.


Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bundesminister Heil sagte zur Verlängerung des Programms, das Ziel sei es, Betriebe zu unterstützen „bei denen es erst im Herbst zu deutlichen Umsatzeinbrüchen kam oder bei denen geringere Einbußen sich über einen langen Zeitraum strecken“. Auf diese Weise schaffe man „einen zusätzlichen Anreiz, auch jetzt noch Auszubildende einzustellen“. Außerdem läge das Augenmerk auf Betrieben „in denen die Ausbildungen schon im Juni oder Juli begonnen haben“.

Hierfür wurden die Konditionen für die Prämien vereinfacht, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales listet die Veränderungen wie folgt auf:

  • Kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe können künftig bereits mit Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus gefördert werden, wenn sie Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 Prozent innerhalb von zwei Monaten zwischen April bis Dezember 2020 hatten – oder in fünf zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber Vorjahr).
  • Die Durchführung von Kurzarbeit kann für die Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt werden (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
  • Künftig werden auch Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.
  • Übernimmt ein Betrieb einen Auszubildenden, der seine Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren hat, kann dieser künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit der Übernahmeprämie gefördert werden (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal249 Mitarbeiter hatten).
  • Solche Übernahmen können bis zum 30. Juni 2021 gefördert werden (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).
  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis Dezember 2020).

Ausbildungen von Ehegatten oder Praktika werden nicht vom Programm gefördert, während Duale Studien die Konditionen für Förderungen erfüllen.

Die entsprechenden Anträge für Prämien müssen bei der in Ihrem Bereich zuständigen Bundesagentur für Arbeit gestellt werden, die entsprechenden Formulare sind online verfügbar und können per Post, E-Mail oder dem Upload-Service der Agentur eingereicht werden. Achtung: pro Ausbildungsvertrag kann nur je eine der zur Verfügung stehenden Prämien beantragt werden. Eine Kombination ist nicht möglich.

Das wichtigste auf einen Blick finden Sie hier


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