Shutdown - die Regelungen für Handwerker

Shutdown - die Regelungen für Handwerker

Am 19.1. beschlossen Bund und Länder eine Verlängerung des, ursprünglich bis 30.1. vorgesehenen, Shutdowns bis zum 14.2. Die Verlängerung der seit Mitte Dezember geltenden Sonderregelungen beinhalten auch Verschärfungen der bisher zu beachtenden Auflagen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für das Handwerk.

Wer

Zuallererst sei gesagt, dass die Ausführungen eines Großteils der handwerklichen Dienste nach wie vor erlaubt sind, da diese als systemrelevant gelten. Dies ist der u.a. der Fall bei den folgenden Handwerkskategorien (eine vollständige Liste bekommen Sie hier):

  • Schornsteinfeger  
  • Maurer, Straßen- und Betonbauer 
  • Zimmerer 
  • Dachdecker
  • Gebäudereiniger
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Gerüstbauer 
  • Ofen- und Luftheizungsbauer 
  • Klempner 
  • Installateure und Heizungsbauer 
  • Kälteanlagenbauer
  • Elektrotechniker 
  • Tischler 
  • Glaser 
  • Metallbauer 

Wie man sieht bleibt das Handwerk das Rückgrat der Wirtschaft und ist essenziell für ein wenig Normalität in außergewöhnlichen Zeiten. 

WIE

Wie bei allen anderen Aktivitäten im öffentlichen Raum gilt auch bei Handwerksarbeiten die Maskenpflicht, mittlerweile sind Masken vom Typ FFP2 verpflichtend, eine einfache Stoffbedeckung oder Stoffmaske sind unzulässig. Diese gilt auch und vor allem bei Handwerksdienstleistungen innerhalb von Gebäuden, da dort die Ansteckungsgefahr besonders hoch ist. Die Arbeit von mehreren Handwerkern in Privaträumen ist weiterhin gestattet, hier ist, wenn möglich, unbedingt auf den gesetzlich festgelegten Mindestabstand von 1,5 Metern zu achten (gleiches gilt auch für Außenarbeiten, allerdings ist es in Innenräumen noch sehr viel dringender diesen einzuhalten). Sollte die Einhaltung des Abstands unmöglich sein, ist es noch wichtiger jederzeit die Maske aufzubehalten und sich bei der ersten Möglichkeit zu desinfizieren.

Die IG-Bau fordert hierfür eine Bereitstellung von FFP2 Masken durch die Arbeitgeber, sowie COVID-Schnelltests bei unfreiwilliger Brechung der Abstandsregeln.

Sollten Sie ein Geschäftslokal unterhalten, ist der Verkauf von Waren, die nicht direkt mit einem Auftrag zu tun haben, verboten. Material für Ihre Dienstleistungen dürfen Sie allerdings weiterhin verkaufen. Als Gewerbetreibender dürfen Sie, anders als Hobbyhandwerker, weiterhin bei den hierfür geöffneten Baumärkten und Materialhändlern einkaufen. Allerdings müssen Sie ihr Gewerbe nachweisen können.

WAS 

Es gilt vor allem die lokalen Regelungen zur Ausgangsperre zu beachten. Sollte ihr Wohn-, Betriebs- oder Arbeitsort sich in einem Hotspot befinden, gilt höchstwahrscheinlich eine Bewegungsbegrenzung von 21 Uhr bis 5 Uhr. Zwar ist es dann nach wie vor gestattet die eigenen vier Wände zu verlassen, um der (systemrelevanten) Arbeit nach zu gehen, allerdings müssen Sie entsprechende Dokumente mit sich führen, welche einwandfrei belegen, dass Sie sich auf dem Weg (Hin- oder Rückweg) zu Ihrem Betrieb oder Auftragsort befinden. Als Arbeitgeber stellen Sie ihren Mitarbeitern an den besten Bescheinigungen aus, um ihnen Unannehmlichkeiten mit der Polizei sowie Zeit zu ersparen. Des Weiteren vermeiden Sie auf diesem Wege Arbeitsausfälle durch Abwesenheit. Sie selbst sollten eine Visitenkarte oder ein ähnliches Schriftstück, etwa ein Schreiben mit Briefkopf auf dem Sie als Inhaber gekennzeichnet sind, mit sich führen. Eventuell reicht auch die Inhaber Aufschrift auf ihrem Dienstfahrzeug.

Außerdem sollten Sie Ihre Mitarbeiter über die Risiken, Vorschriften und Konsequenzen bei einer etwaigen Missachtung aufklären, sowie die beliebten Sammeltransporte zum Auftragsort unterlassen. Vier oder mehr Leute in einem beheizten Kleintransporter stellen einen potenziellen Ansteckungsherd dar.

Sollte es vermehrt zu Mitarbeiterausfällen durch COVID-Infektionen kommen, bietet es sich unter Umständen an, Betriebsferien anzusetzen. 


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