Meisterpflicht – wann ist sie sinnvoll und wann notwendig?

Meisterpflicht – wann ist sie sinnvoll und wann notwendig?

Seit Anfang des Jahres gilt die Meisterpflicht für Betriebsgründungen wieder für 12 weitere Handwerke. Wir werfen einen Blick auf diese Regel, ihren Nutzen und beschäftigen uns mit der Frage, ob der Meisterbrief auch außerhalb des gesetzlichen Zwangs Sinn ergibt.  

Die Meisterpflicht stellt die gesetzliche Regelung für Gründung und Führung eines handwerklichen Betriebs dar, welche in bestimmten Handwerkszweigen einen Meisterbrief voraussetzt. Dies basiert in Deutschland auf einer Jahrhundertealten Tradition, welche seit 1935 durchgehend Teil der Handwerksordnungen ist. Die Meisterpflicht zielt einerseits auf die Sicherung eines hohen Qualitätsstandards bei Handwerksbetrieben ab, andererseits ist sie auch ein Mechanismus der Angebotsverknappung, da nicht jeder Zeit und Geld für die Ausbildung zum Meister hat, diese also eine gewisse Hürde darstellt. 

Im Jahr 2004 wurde der Meisterzwang für eine Betriebsgründung im Zuge der Agenda 2010 von 94 auf 41 Gewerke gesenkt, um durch erleichterte Konditionen gegen die stetig steigende Arbeitslosigkeit anzugehen. Die Entscheidung der damaligen Rot-Grünen Bundesregierung, stellte bei knapp 165 eingetragenen Handwerks- und Handwerksähnlichen Berufen eine Zäsur und gleichzeitige Lockerung der Betriebsgründung-Konditionen dar. Die Gründung und Führung eines Betriebs in der Selbständigkeit war mit einem Mal deutlich vereinfacht, da in vielen Branchen die für den Meisterbrief benötigte Zeit und Geld direkt anderswo investiert werden konnte. Auch erhoffte man sich auf diesem Wege einen gesteigerten Konkurrenzkampf, welcher die Preise für die Kunden nach unten korrigieren würde.
Allerdings wurde auch viel Kritik an dieser geänderten Gesetzeslage laut. Kritiker befürchteten einen Einbruch des gehobenen allgemeinen Qualitätsstandards für das deutsche Handwerk, Nachteile für die Verbraucher und eine niedrigere Ausbildungsleistung der Betriebe durch fehlende Handwerksmeister. Der Meisterzwang galt (und gilt) weiterhin für sogenannte Zulassungspflichtige Handwerke, bei deren unsachgemäßen Realisierung Personen zu Schaden kommen könnten, wie z.B. Bäcker und Fleischer, aber auch Optiker und Zahntechniker, sowie u.a. auch Maurer und Elektrotechniker. Diese Zulassungspflichtigen Gewerbe werden in der Anlage A1 zusammengefasst.

Seit dem 6.2.2020 gilt, nach Entschluss der Regierungsparteien, nun für 12 weitere Gewerke wieder die Meisterpflicht, welche erneut in die Anlage A eingegliedert werden (womit nunmehr 53 Handwerke unter die Meisterpflicht fallen):

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rolladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Raumausstatter
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Betriebe welche zwischen 2004 und 2020 als zulassungsfrei gegründet wurden und jetzt in der Anlage A geführt werden, erhalten durch das Gesetz einen Bestandsschutz und dürfen trotz fehlendem Meistertitel weiterhin ihr Gewerk ausüben. Allerdings wird empfohlen einen Meisterbrief zu erwerben, da dieser vor allem bei Kunden als Qualitätsmerkmal gilt und durch sein Fehlen ein deutlicher Nachteil im Wettbewerb mit Betrieben, welche einen Meister führen, entstehen könnte. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) fordert außerdem die Option von zukünftigen Aufnahmen verschiedener Gewerke als zulassungspflichtig in die Anlage A um den Erwerb des Meisterbriefs auch für Handwerke der Anlagen B1 attraktiv zu machen.

Dieser kann in bis zu 3 Jahren erfolgen, wenn er nebenberuflich erworben wird, alternativ kann er je nach Gewerk, vollzeitlich innerhalb von 4 Monaten bis 2 Jahren auf verschiedenen Wegen erworben werden. Wer einen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk gründen möchte, ohne einen Meisterbrief zu besitzen, kann entweder einen Meister einstellen oder muss die Altgesellenregelung erfüllen (6 Jahre Erfahrung im Gewerk, mit 4 Jahren in Leitendem Einsatz).
Achtung: die Altgesellenregelung gilt nicht für die Branchen Schornsteinfeger, Optiker, Zahntechniker, Orthopädietechniker sowie Orthopädieschuhmacher, Hörgeräteakustiker.

Zulassungsfreie Handwerke sowie Handwerksähnliche Berufe werden in den Anlagen B1 und B2 geführt. Hier erfordert es keinen Meisterbrief für Gründung und Führung eines Betriebs, „eine Anzeige der Gewerbegründung bei der Handwerkskammer ist ausreichend“. Der ZDH empfiehlt dennoch in jedem Fall den Erwerb des Meistertitels und setzt sich für verstärkte Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für zulassungsfreie Handwerke ein. Es sollte also auch bei Gewerken, welche nicht unter die Meisterpflicht fallen, durchaus abgewogen werden, ob der Erwerb eines Briefs einen Vorteil darstellt.  

Die Prüfung ist bei Gewerken der Anlage B1 übrigens genauso wie bei jenen der Anlage A und teilt sich in die 4 Bereiche Fachpraxis (Teil I), Fachtheorie (Teil II), Betriebswirtschaft und Recht (Teil III), sowie Berufs- und Arbeitspädagogik (Teil IV) auf.

Eine Liste welche die in Deutschland anerkannten Handwerke in die Anlagen A, B1 und B2 unterteilt finden Sie hier.


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