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Bewirtungskosten - Speis und Trank steuerlich gewinnbringend berücksichtigen

Bewirtungskosten - Speis und Trank steuerlich gewinnbringend berücksichtigen

Einen Geschäftsfreund zum Essen einladen und die Betriebskosten von der Steuer abziehen, das ist geschäftsfördernd und auch noch gut für die Finanzen. Doch welche Regeln gelten hier, wann darf wieviel geltend gemacht werden und wie geht die Reklamation der Bewirtung von Kunden und Mitarbeitern von statten?

Als Bewirtungskosten gelten „Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln“ hierbei darf bei der Bewirtung von Kunden bis zu 70% des Betrags steuerlich als Betriebskosten geltend gemacht werden. Ausgaben für Produkte und Waren, welche dem Geschäftspartner/potenziellen Kunden zu Test Zwecken zur Verfügung gestellt werden gelten hingegen als Werbeaufwendungen und sind zu 100% abziehbar. 

Warum nur 70% und nicht der komplette Betrag bei Kunden Verköstigung? Nun, die Abzugsbeschränkung wird in §4 Abs. 5 2 des Einkommensteuergesetzes geregelt, die nicht gewerteten 30% gehen auf die Annahme zurück, dass durch die geschäftliche Bewirtung Ausgaben für privaten Konsum eingespart werden. Im Gegensatz hierzu werden Beträge für die Bewirtung von Angestellten und Mitarbeitern zu 100% anerkannt. Achtung: Die Bewirtung Freier Mitarbeiter fällt unter die Abzugsbeschränkung, da diese als selbständig tätige Geschäftspartner gelten, es können also auch nur 70% der Kosten geltend gemacht werden. In allen Fällen kann allerdings die berechnete Umsatzsteuer im vollen Umfang von der Steuer (soweit Umsatzsteuerpflicht herrscht) abgesetzt werden. Auch das gegebene Trinkgeld kann, solange es ordentlich vermerkt wurde, geltend gemacht werden.

Es muss jedoch immer nach der Verköstigung und vor oder nach der Bitte nach der Rechnung der Zusatz „einen Bewirtungsbeleg/Bewirtungsnachweis, bitte“ angefügt werden. Dies ist wichtig, da auf diesem die vom Finanzamt geforderten Details, welche zu einem Steuerabzug berechtigen, aufgeführt werden. Der Fiskus fordert in jedem Fall eine maschinell gefertigte Aufführung der Bewirtungskosten, welche Namen, Adresse und Datum des Lokals enthalten, Rechnungen per Handschrift werden nicht akzeptiert. Neben der eigentlichen Aufrechnung der Kosten muss diese den Anlass und die anwesenden Personen, sowie, bei Rechnungen über 250€, Namen und Adresse des Gastgebers und die Steuernummer der Gaststätte festhalten. Besondere Beachtung sollte hierbei die detaillierte Erläuterung des Anlasses finden, da das Finanzamt bei verallgemeinerten Angaben schnell den Bewirtungskostenabzug ablehnt. Anstelle von „Geschäftsessen“ sollte also der Hintergrund des Anlasses erklärt werden.

Der Ort der Bewirtung ist hierbei nebensächlich, solange es sich nicht um einen privaten Anlass handelt. Restaurants, Gaststätten, Bars, Kneipen, Hotels, aber auch Biergärten und sogar Schnellrestaurants sowie die geschäftseigene Kantine werden akzeptiert. Die eigenen vier Wände sind jedoch nicht als Rahmen für einen Bewirtungskostenabzug zulässig.

Es gibt also einiges zu beachten, die Bewirtung für die Festigung der Geschäftsbeziehungen oder die Anwerbung neuer Kunden ist essenziell und seit Menschengedenken Teil der Abschlüsse von wichtigen Deals. Wir hoffen, mit diesem Artikel etwas Klarheit über die Faktoren geschaffen zu haben, welche im steuerlichen Sinne eine Rolle bei der Durchführung von Geschäftsessen spielen.

Und nun den Bewirtungsbeleg bitte! 


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