Rechnungen an Empfänger im Ausland stellen

Rechnungen an Empfänger im Ausland stellen

Rechnungen an Unternehmen im EU-Ausland

Wenn Sie Leistungen für Unternehmen im EU-Ausland erbringen, gilt das Empfängerortprinzip. Sie dürfen auf Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, sonden müssen auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinweisen. Dieses Verfahren nennt man Reverse-Charge-Verfahren. Eine mögliche Formulierung auf Ihrer Rechnung wäre beispielsweise "Nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer (Hinweis nach 14a Abs. 5 Satz 2 UStG)."

Wichtig ist, dass Sie auf der Rechnung Ihre Umsatzsteuer-ID sowie die Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers ausweisen und für die USt-ID des Leistungsempfängers eine qualifizierte Bestätigung einholen. Die Anfrage dafür kann online, telefonisch, per Fax oder per Brief erfolgen. Nähere Informationen finden Sie unter http://www.bzst.bund.de/.

Rechnungen an Privatpersonen im EU-Ausland

Für Rechnungen an Privatpersonen im EU-Ausland gilt das Unternehmerortprinzip. Sie weisen die Umsatzsteuer wie bei innerdeutschen Rechnungen aus.

Rechnungen an Privatpersonen oder Unternehmen im Nicht-EU-Ausland

Für alle Rechnungen ins Nicht-EU-Ausland, egal ob sie an Privatpersonen oder Unternehmen gestellt werden, gilt das Empfängerortprinzip. In den Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Es empfiehlt sich, der Rechnung einen Hinweis hinzuzufügen, beispielsweise "Diese Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, da es sich um nicht im Inland steuerbare Leistungen handelt".

Weitere Informationen

Praktische Umsetzung im Rechnungsprogramm Fortytools

Wir betrachten hier den Fall, dass wir eine Rechnung an ein Unternehmen im EU-Ausland verwsenden wollen.

Legen Sie zunächst im Einstellungen & Vorgaben - Bereich ein Fibu-Konto mit 0% Umsatzsteuer an. Wenn Sie den SKR04 verwenden, legen Sie das Konto 4336 an. Wenn Sie den Skippr-Buchhaltungsexport für DATEV oder SAGE nicht verwenden, könnten Sie ein beliebiges Konto wählen.

Anschließend legen Sie eine neue Leistungsart an und wählen das zuvor erstellte Konto aus. Geben Sie der Leistungsart einen Namen, den Sie von den anderen, Nicht-EU-Leistungsarten gut unterscheiden können.

Anschließend können Sie die neu erstellte Leistungsart für neue Rechnungspositionen verwenden und es wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Denken Sie daran, den entsprechenden Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren einzufügen.

Wenn Sie häufiger Rechnungen ins Ausland schreiben und diesen Hinweis häufiger einfügen müssen, können Sie auch eine Zahlungsbedingung anlegen, die den entsprechenden Text enthält. Ordnen Sie diese Zahlungsbedingung dann den betroffenen Kunden im EU-Ausland zu und Sie können sicher sein, dass Sie den Hinweis auch zukünftig nicht vergessen.

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