Rechnungen an Empfänger im Ausland stellen
Rechnungen an Unternehmen im EU-AuslandWenn Sie Leistungen für Unternehmen im EU-Ausland erbringen, gilt das Empfängerortprinzip. Sie dürfen auf Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, sonden müssen auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinweisen. Dieses Verfahren nennt man Reverse-Charge-Verfahren. Eine mögliche Formulierung auf Ihrer Rechnung wäre beispielsweise "Nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer (Hinweis nach 14a Abs. 5 Satz 2 UStG)."Wichtig ist, dass Sie auf der Rechnung Ihre Umsatzsteuer-ID sowie die Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers ausweisen und für die USt-ID des Leistungsempfängers eine qualifizierte Bestätigung einholen. Die Anfrage dafür kann o...